BVerwG, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 3 B 6.05
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5) Gelegenheit zur Klärung der Fragen bieten, unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Parteiämtern und -funktionen auf unterer oder mittlerer Ebene als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen ist und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit als Ärztlicher Beisitzer im Erbgesundheitsgericht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verstößt oder als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG .