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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2005

7 CN 1.05

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 7 CN 1.05

DRsp Nr. 2005/9680

Gründe:

Die Antragstellerinnen rügen, der Senat habe in seinem Normenkontrollurteil vom 17. Februar 2005 im Hinblick auf ihren Vortrag

- zur Vereinbarkeit von § 7 Satz 4 GewAbfV mit §§ 11 , 12 KrW-/AbfG ,

- zur Unvereinbarkeit der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises mit dem Vorrang der Abfallverwertung,

- zur Unvereinbarkeit der Satzungsbestimmung des § 14 Abs. 7 AWS mit Art. 72 Abs. 1 GG ,

- zur verfassungswidrigen Doppelzuständigkeit zweier Gebietskörperschaften für den Vollzug des Benutzungszwangs sowie

- zur Unvereinbarkeit der Satzungsregelungen in § 3 Abs. 1 , Abs. 2 AWS mit Art. 72 Abs. 1 GG

ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Die Rügen sind unzulässig. Die Antragstellerinnen legen nicht dar, dass der Senat dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Vielmehr beanstanden sie durchweg, dass der Senat das von ihm zugestandenermaßen im Urteil behandelte Vorbringen "in seiner Entscheidungserheblichkeit" oder "im Kern" verkannt oder verfehlt, fehlerhaft gewürdigt oder infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Eine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht; denn diese Verfahrensgarantie gebietet zwar, dass das Gericht das Vorgetragene bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, sie verlangt jedoch nicht, dass es auch bei der Würdigung dieses Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

Der Anhörungsrüge der Antragstellerinnen liegt offenbar - ebenso wie in der Parallelsache BVerwG 7 C 1.05 - das Missverständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152 a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung des Senats.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO .