Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 03.11.2005

8 B 66.05

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 8 B 66.05

DRsp Nr. 2005/19631

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet. Die von der Beigeladenen zu 2 gerügte Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168) liegt vor.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass in den Gesamtverzichtsfällen eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraussetzt, dass bezüglich des bebauten Grundstücks der Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 2 VermG vorliegt (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 und 32.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 22 bzw. § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31 ). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht aber der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 VermG nicht entgegen, dass die bebauten Grundstücke seinerzeit an das VEG verpachtet waren und durch dieses auch die Mieten vereinnahmt wurden. Die Situation sei mit der eines Erben vergleichbar, der sich mit Eintritt des Erbfalls damit konfrontiert gesehen habe, ein Miethaus übernehmen zu müssen, das mit den erzielbaren Mieten nicht zu halten gewesen sei.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 133.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 31) für Recht erkannt, dass § 1 Abs. 2 VermG keine Grundstücke erfasse, die einer LPG zur Nutzung überlassen und damit der Bewirtschaftung durch den Alteigentümer entzogen waren. Da dem Grundstückseigentümer in solchen Fällen der Mietzins ohnehin nicht zugute gekommen sei, habe er durch die unzureichende Höhe der Miete nicht selbst in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt werden können.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 , 63 Abs. 1 GKG .

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 23.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: VG Gera, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 352/03