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BVerwG - Entscheidung vom 22.08.2005

8 B 34.05

BVerwG, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 8 B 34.05

DRsp Nr. 2005/16375

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ist die Entscheidung der Vorinstanz - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht weder das erstinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26 S. 15). Auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit der zweiten Begründung kommt es deshalb nicht mehr an, wenn hinsichtlich der ersten Begründung kein Revisionszulassungsgrund vorliegt.

Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen

darauf gestützt, dass der Klägerin das für die Durchführung einer Anfechtungsklage gebotene und notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Klägerin keine Angaben zum Betriebsvermögen und zu ihrer Verfügungsberechtigung gemacht habe. Zum anderen sei in der angefochtenen Ziff. 1 des Bescheides vom 27. November 2003 nichts anderes als die Berechtigung der Beigeladenen festgestellt worden. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses enthält die Beschwerde keine Ausführungen und zeigt damit auch keinen Revisionszulassungsgrund auf. Auf die Frage einer

eventuellen grundsätzlichen Bedeutung der Berechtigtenfeststellung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG, wenn - so die Klägerin - eine Rückgabe der entzogenen landwirtschaftlichen Ländereien unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Enteignung nach dem Willen der SMAD nicht in Betracht kam, kommt es deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 , 52 GKG . Dabei konnten die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 zur Höhe des Streitwerts nicht berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen nicht hinreichend konkret feststellen lässt, ob der angebliche Kaufvertrag der Klägerin mit einem Investor insgesamt Flächen betrifft, für die keine Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 VermG vorliegen können. Nur in diesem Fall würde aber die Verfügungsberechtigung der Klägerin durch die Berechtigtenfeststellung der Beigeladenen betroffen.

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4056/03