BVerwG, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 4 BN 28.05
DRsp Nr. 2005/11778
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren können die rechtlichen Anforderungen an die raumordnerische Abwägung bei der Standortentscheidung für ein planfeststellungsbedürftiges Infrastrukturvorhaben (hier: internationaler Verkehrsflughafen) präzisiert und damit das Verhältnis zwischen Raumordnung und Fachplanung im Luftverkehrsrecht näher bestimmt werden.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: OVG Brandenburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 D 104/03
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