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BVerwG - Entscheidung vom 13.06.2005

4 B 36.05

Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8

Fundstellen:
BauR 2005, 1886
BRS 69 Nr. 67
ZfBR 2005, 699

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 4 B 36.05

DRsp Nr. 2005/10092

Anforderungen an die Beurteilung eines Baugebietsteils als Mischgebiet

1. Die Beurteilung, ob ein Gebietsteil überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die sich nicht in einer rein rechnerischen (quantitativen) Betrachtungsweise erschöpft. 2. Der Bereich muss so weit gezogen werden, wie sich die konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann. Dies kann dazu führen, dass die an einer Straße liegenden Gebäude einzubeziehen sind, während die an der parallel dazu verlaufenden Nachbarstraße liegenden Gebäude unberücksichtigt bleiben. 3. Dagegen liefert die Tatsache, dass die entsprechenden Gebäude auf demselben Buchgrundstück liegen, keinen Maßstab für die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zu treffende Abgrenzung. Denn sie sagt weder etwas über die gewerbliche Prägung eines Gebiets noch über den Einwirkungsbereich einer Vergnügungsstätte aus. Vielmehr kann ein Gebäude nach einer Seite zu einer Straße oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausgesetzt ist, zur anderen Seite dagegen einem Bereich, der nicht in dieser Weise betroffen ist.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob es möglich ist, einen maßgeblichen Gebietsteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch mitten durch einheitliche Gebäude auf einheitlichen Anwesen hindurch abzugrenzen. Nach dieser Vorschrift sind in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Eine derartige Prägung hat das Berufungsgericht für die zum Marktplatz führende Veit-Stoß-Straße bejaht, nicht dagegen für den parallel dazu verlaufenden Anger. Ferner ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Veit-Stoß-Straße sei nicht in den maßgeblichen Bereich einzubeziehen, da in dieser keine Wirkungen der im Anger geplanten Vergnügungsstätte zu erwarten seien. Für mögliche negative Störeinflüsse einer Vergnügungsstätte auf sensible Nutzungen im benachbarten Bereich sei der Zuschnitt der Buchgrundstücke ohne Bedeutung.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO macht deutlich, dass eine Unterteilung innerhalb eines Mischgebiets vorzunehmen ist. Die Beurteilung, ob ein Gebietsteil überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die sich nicht in einer rein rechnerischen (quantitativen) Betrachtungsweise erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1994 - BVerwG 4 B 179.93 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 14 = UPR 1994, 262 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September 1993 - 8 S 1609/92 - juris). Der Bereich muss so weit gezogen werden, wie sich die konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann. Dies kann dazu führen, dass die an einer Straße liegenden Gebäude einzubeziehen sind, während die an der parallel dazu verlaufenden Nachbarstraße liegenden Gebäude unberücksichtigt bleiben. Dagegen liefert die Tatsache, dass die entsprechenden Gebäude auf demselben Buchgrundstück liegen, keinen Maßstab für die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zu treffende Abgrenzung. Denn sie sagt weder etwas über die gewerbliche Prägung eines Gebiets noch über den Einwirkungsbereich einer Vergnügungsstätte aus. Vielmehr kann ein Gebäude nach einer Seite zu einer Straße oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausgesetzt ist, zur anderen Seite dagegen einem Bereich, der nicht in dieser Weise betroffen ist.

Fragen, die darüber hinaus einer grundsätzlichen, also über den Einzelfall hinausgehenden, Klärung zugänglich wären, wirft die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG n.F.

Vorinstanz: VG Würzburg, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 00.788
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 01.624
Fundstellen
BauR 2005, 1886
BRS 69 Nr. 67
ZfBR 2005, 699