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BVerfG - Entscheidung vom 31.01.2005

2 BvR 2097/04

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
SGB I § 44

Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 298
NZS 2005, 308

BVerfG, Beschluß vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 2097/04

DRsp Nr. 2005/2660

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung einer Entschädigung für eine Wehrbeschädigung

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 44 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 62, 189 [192 f.]; 89, 1 [14]; 95, 96 [128]) sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie greifen nicht unzulässig in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ein. Auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte sind nicht verletzt.

Wie die angegriffenen Entscheidungen zutreffend ausführen, gibt es für einen Zinsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von seiner ersten Antragstellung auf Anerkennung seiner Wehrbeschädigung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit keine gesetzliche Grundlage. Weder eine entsprechende eigene Zinsvorschrift im Soldatenversorgungsgesetz noch eine Verweisungsnorm auf § 44 SGB I sind von Verfassungs wegen aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Es besteht ein rechtserheblicher Unterschied zwischen einer Sozialleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I (zum Beispiel eine Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstes im Sinne von § 80 SVG , die als soziale Entschädigung im Sinne des § 5 SGB I anzusehen ist) und einem dienstrechtlichen Anspruch während der Dienstzeit aufgrund einer im Dienst erlittenen Beschädigung. Dieser rührt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten her und gleicht völlig dem Anspruch des Beamten auf einen Unfallausgleich, der Leistung, die im Rahmen der Unfallfürsorge wegen einer durch einen Dienstunfall bedingten Erwerbsfähigkeitsbeschränkung u. a. neben Dienst- und Anwärterbezügen, also während des aktiven Beamtenverhältnisses gezahlt wird (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 9/4 b RV 39/87 -, NJW 1989, S. 3237 [3238]). Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum, in dem die Ausgleichszahlung umstritten ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 VS 7/04 B
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 754/03
Vorinstanz: SG Gießen, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10/VS 396/03
Fundstellen
NVwZ-RR 2005, 298
NZS 2005, 308