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BVerfG - Entscheidung vom 27.01.2005

2 BvR 1016/04

Normen:
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1016/04

DRsp Nr. 2005/2649

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mangels den Anforderungen entsprechender Begründung

Normenkette:

BVerfGG § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]). Die Beschwerdebegründung lässt nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]) und dass bei der Überprüfung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Steuerbescheide der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sein könnte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen X B 62/03
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1395/99
Vorinstanz: BFH, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen X R 96/96