BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1404/04
Voraussetzungen der Verdoppelung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Da die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erhört (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ), sind im Regelfall im fachgerichtlichen Verfahren bereits mehrere Entscheidungen ergangen, so dass sich allein hieraus kein besonderer Tatbestand für die Erhöhung des im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzunehmenden Streitwerts ergibt.
Gründe:
Zu einer Erhöhung des bei stattgebenden Entscheidungen regelmäßig festzusetzenden Gegenstandswertes, der sich auf das Doppelte des Regelgegenstandswertes für ein Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Höhe von 4.000 EUR beläuft (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 RVG ; zur Verdoppelung des Gegenstandswertes vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1028/02 -) besteht keine Veranlassung. Da die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ), sind im Regelfall im fachgerichtlichen Verfahren bereits mehrere Entscheidungen ergangen, so dass sich allein hieraus kein besonderer Erhöhungstatbestand ergibt (vgl. etwa auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737 , sowie die Entscheidung im vorherigen Verfahren vom 29. November 2004 - 2 BvR 27/04 -).