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BVerfG - Entscheidung vom 14.02.2005

1 BvR 1112/00

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1

BVerfG, Beschluß vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1112/00

DRsp Nr. 2005/5001

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Geburtshoroskops

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte einen Fernsehsender verurteilt haben, die Veröffentlichung eines Geburtshoroskops einer "Numerologin" in einer Fernsehsendung über die kurz zuvor geborenes Kind zu unterlassen:

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Unter Anwendung der in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 1964/00 -, NJW 2003, S. 3262 dargestellten Grundsätze der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines so genannten Geburtshoroskops ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin verurteilt haben, die folgenden Aussagen einer "Numerologin" in einer Fernsehsendung über die kurz zuvor geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens zu unterlassen:

A. ist ein sehr intuitives Kind. Eines, das sich sehr gut in seine Familie einfügen wird, weil es sehr viel Einfühlungsvermögen für die Familie hat. Auf der anderen Seite auch ein sehr gesundes Ich-Bewusstsein, wird sehr selbständig und zielstrebig sein und wissen, was sie möchte. Wird sich dadurch, dass es sehr analytisch ist, immer sehr neugierig sein und ihre Eltern auch immer auf Trab halten.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 09.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 25/00
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 442/99