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BVerfG - Entscheidung vom 29.07.2005

2 BvR 804/05

Normen:
GG Art. 13 Abs. 1, 2
StPO § 2 § 105

BVerfG, Beschluß vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 804/05

DRsp Nr. 2005/12834

Verfassungsrechtliche Anforderungen an strafprozessuale Durchsuchungsanordnungen

In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (hier: Zigarettenschmuggel) ist den Anforderungen an die Formulierung einer Durchsuchungsanordnung genügt, wenn der Tatvorwurf durch die Angabe der Steuerarten und die Eingrenzung des Tatzeitraums hinreichend bezeichnet wird.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 , 2 ; StPO § 2 § 105 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer Durchsuchungsbeschlüsse angreift, die sich nicht auf seine eigenen Wohn- und Geschäftsräume, sondern auf Räumlichkeiten der A. AG oder der vormaligen Firma D. (nunmehr D.) beziehen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, insoweit selbst durch die angegriffenen staatlichen Hoheitsakte betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 13, 1 [9]).

2. Im Übrigen genügen die Durchsuchungsbeschlüsse ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion.

a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen in Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 [220 f.]; 103, 142 [151 f.]).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen haben die Durchsuchungsbeschlüsse Rechnung getragen.

aa) Anders als im Fall der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erschöpfen sich die Angaben zum Tatvorwurf in den hier zu überprüfenden Durchsuchungsanordnungen nicht in der bloßen Verdachtannahme einer nicht konkretisierten Steuerhinterziehung (vgl. hierzu Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 f., und vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, NStZ 2000, S. 601 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 910/88 -, StV 1990, S. 483 ).

bb) Hier liegt den Maßnahmen der in den Durchsuchungsbeschlüssen mitgeteilte Verdacht eines banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten zugrunde. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass es sich bei den hinterzogenen Einfuhrabgaben nicht nur um den Zoll, sondern auch um die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer als weitere mit dem konkreten Warenverkehr zusammenhängende Verbrauchssteuer handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG ). Der Tatvorwurf wird zudem durch die Eingrenzung des Tatzeitraums, durch die Benennung der an dem Schmuggel beteiligten Firmen sowie durch die beispielhafte Beschreibung der Transportwege und Transportmittel - auch hinsichtlich seines erkennbar erheblichen Umfangs - in verfassungsrechtlich hinreichender Weise konkretisiert.

3. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, in den Durchsuchungsbeschlüssen seien die den Tatverdacht begründenden Umstände nicht in hinreichender Weise mitgeteilt worden, zeigt er keine Verletzung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auf. Die Verdachtsgründe müssen in dem Durchsuchungsbeschluss jedenfalls dann nicht zwingend mitgeteilt werden, wenn dies - wie hier - zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2003 - 2 BvR 180/03 -, NStZ 2004, S. 160 ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 620 Qs 5-6/05
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 165 Gs 2473/02
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 165 Gs 2473/02
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 165 Gs 2473/02