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BVerfG - Entscheidung vom 07.04.2005

2 BvR 336/05

Normen:
GG Art. 4 Abs. 1

BVerfG, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 336/05

DRsp Nr. 2005/5940

Verfassungsmäßigkeit der Bestrafung wegen einer religiös motivierten Straftat

Die Bestrafung wegen einer religiös motivierten Straftat verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG , da die Freiheit der Religionsausübung nicht schrankenlos, sondern nur in Wechselwirkung mit den Grundrechten anderer Grundrechtsträger gewährleistet ist.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Soweit sie zulässig ist, sind die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dieses Urteil ist durch die landgerichtliche Entscheidung prozessual überholt, so dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff. StPO ) nicht beschwert ist. Seine Freilassung ohne förmliche Entscheidung des Amtsrichters am Tage nach der vorläufigen Festnahme lässt aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Beschwer gleichfalls nicht erkennen.

2. Die landgerichtliche und die oberlandesgerichtliche Entscheidung verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG . Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er aus einer religiösen Motivation und nicht - wofür nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils einiges spricht - bloß aus einem übersteigerten Geltungsdrang gehandelt hat, verkennt er, dass von der Freiheit der Religionsausübung nicht schrankenlos, sondern nur in Wechselwirkung mit den Grundrechten anderer Grundrechtsträger Gebrauch gemacht werden darf. Der vom Beschwerdeführer kalkulierte Rechtsbruch, der einer Situation unausweichlicher Gewissensnot nicht gleichzustellen ist, schließt eine Bewertung der Verurteilung des Beschwerdeführers anhand der in BVerfGE 32, 98 [108 f.] entwickelten Grundsätze und damit eine Rechtfertigung, einen Schuldausschluss oder eine Strafmilderung infolge verminderter Schuld aus.

Weil unter dem Blickwinkel der Religionsausübung keine Bedenken gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers bestehen, kommt auch eine mit der Bestrafung unter Verkennung des Garantiegehalts des Art. 4 Abs. 1 GG im Zusammenhang stehende Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers (Art. 1 Abs. 1 GG ) nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG )

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 381/04
Vorinstanz: LG Mainz - 3414 Js 17755/04 2 Ns - 24.9.2004,
Vorinstanz: AG Mainz - 3414 Js 17755/04.65 Ds - 5.7.2004,