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BVerfG - Entscheidung vom 21.01.2005

2 BvR 371/01

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92

BVerfG, Beschluß vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 371/01

DRsp Nr. 2005/5026

Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind alleine Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]). Der Beschwerdeführer hat nicht entsprechend den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargetan (vgl. BVerfGE 28, 17 [19]; 99, 84 [87]). Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen X R 36/97
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 15.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 159/94