Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 09.02.2005

1 BvR 2751/04

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2005, 2140
NVwZ 2005, 683

BVerfG, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2751/04

DRsp Nr. 2005/20976

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin" mangels Schwere des Grundrechtseingriffs

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.

Zwar begegnen die Entscheidungen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist schwer vorstellbar, dass die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin ..." die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung in sich birgt. Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, dass der Begriff des "Zentrums" im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren hat, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sein wird. Auch im Übrigen sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot dieser Selbstbezeichnung zu rechtfertigen vermöchten.

Dennoch bieten die angegriffenen Entscheidungen keinen Anlass für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Ein schwerer Nachteil ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen derzeit nicht erkennbar (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ).

Vorinstanz: GH f. d. Heilberufe Niedersachsen - 3 S 2/04 - 6.10.2004,
Vorinstanz: Tierärztliche BerufsG Niedersachsen - BG 1/04 - 23.7.2004,
Fundstellen
NJW 2005, 2140
NVwZ 2005, 683