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BVerfG - Entscheidung vom 07.03.2005

2 BvR 1658/02

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluß vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1658/02

DRsp Nr. 2005/5034

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]). Die Beschwerdebegründung lässt weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; vgl. auch z.B. BVerfGE 81, 22 [27] m.w.N.) genügt, noch dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 29.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 71/02