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BVerfG - Entscheidung vom 07.03.2005

2 BvR 1378/02

Normen:
GG Art. 101 Abs. 2

BVerfG, Beschluß vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1378/02

DRsp Nr. 2005/5032

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch den Bundesfinanzhof

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]).

Weder die Beschwerdebegründung noch das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Bundesfinanzhof durch die Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach dem in BVerfGE 82, 159 (194 ff.) entwickelten Kontrollmaßstab eine Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt haben könnte oder dass die angegriffenen Entscheidungen sonst auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhten (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I R 38/00
Vorinstanz: FG Köln, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5329/98