Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 21.02.2005

1 BvR 1403/96

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluß vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1403/96

DRsp Nr. 2005/5002

Erschöpfung des Rechtswegs gegen die Feststellung von Rentenanwartschaften

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Feststellungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers über den Versicherungsverlauf entfällt mit Erlass eines Rentenbescheides, da dem Beschwerdeführer nunmehr der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen steht.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Minderung der Anrechenbarkeit und Bewertung von Schul-Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfahrensrechtlich steht die Frage im Vordergrund, ob der Inhaber einer Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Eintritt des Leistungsfalls eine gesetzlich begründete Wertminderung im fachgerichtlichen Verfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen lassen kann.

I. 1. a) Die Rentenversicherungsträger führen für die Versicherten Versicherungskonten, in denen vorrangig die leistungsrelevanten Daten wie Beitrags- und sonstige Rentenzeiten zu speichern sind (§ 149 Abs. 1 SGB VI ). Hierzu sieht das Gesetz ein Kontenklärungsverfahren vor, welches mit einem Feststellungsbescheid über den Versicherungsverlauf endet (§ 149 Abs. 2 bis 5 SGB VI ). Dieser so genannte Vormerkungsbescheid darf jedoch keine Regelung hinsichtlich der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten treffen; hierüber wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ). Daneben bietet die Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI den Versicherten die Möglichkeit, eine unverbindliche, schriftliche Auskunft über die Höhe des Zahlbetrags ihrer Rentenanwartschaft nach aktuellem Recht zu erhalten. § 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) sieht mit Wirkung vom 1. Januar 2004 nun auch eine Mitteilung der persönlichen Entgeltpunkte und ihres derzeitigen Wertes unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI vor.

b) Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher abgelehnt, die Rentenversicherungsträger zu verpflichten, durch Verwaltungsakt rechtsverbindlich über die Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Tatbestände und damit über Teilelemente des späteren Leistungsanspruches zu entscheiden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 m.w.N.; stRspr). Sie hat es weiterhin abgelehnt, aus einer dem Versicherten erteilten Rentenauskunft einen Rechtsanspruch auf die dort mitgeteilte Rentenanwartschaft herzuleiten; die Rentenauskunft stelle lediglich eine Wissenserklärung und keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG SozR 2200 § 1325 Nr. 3).

c) Allerdings hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001 entschieden, dass der Versicherte - zumindest nach Vollendung des 55. Lebensjahres - aus seiner rentenrechtlichen Anwartschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherungsträger auf Mitteilung des bisher erreichten Mindestwerts seiner Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft (ausgedrückt in Entgeltpunkten) habe. Insofern könne er auch Auskunft über seinen Mindest-Rangstellenwert vor und nach einer Gesetzesänderung verlangen. Sei er mit einer mitgeteilten Rangestellenminderung nicht einverstanden, könne er hiergegen die Feststellungsklage erheben (vgl. BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6).

2. Der am 21. August 1939 geborene Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 21. August 1955 bis zum 30. September 1959 eine Schulausbildung und in der Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 14. Oktober 1965 eine Hochschulausbildung. Ab dem 1. November 1965 entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 11. April 1990 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 104 Abs. 3 AVG unter anderem die Schul-Ausbildungszeiten fest und gab den Hinweis, sie werde über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten erst im Leistungsverfahren entscheiden. Die unmittelbar gegen die wertmindernde Neubewertung von Ausbildungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1992 erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nahm die Kammer nicht zur Entscheidung an; es müsse zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten werden (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 1993 - 1 BvR 1888/92).

3. Mit Vormerkungsbescheid vom 23. Juni 1993 hat die Bundesversicherungsanstalt auf Antrag des Beschwerdeführers den Versicherungsverlauf festgestellt und zugleich eine Rentenauskunft nach § 109 SGB VI unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 erteilt. Die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Auffassung vertreten, im Vormerkungsverfahren werde nicht - wie vom Beschwerdeführer erstrebt - über die Bewertung von Zeiten entschieden; dies geschehe erst im Leistungsfall. Auch die Rentenauskunft sei unverbindlich. Die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen nach dem Rentenreformgesetz 1992 könne deshalb nicht vorab im sozialgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 14. Mai 1996 als unzulässig.

4. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer unmittelbar den Vormerkungs- und Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt sowie die sozialgerichtlichen Entscheidungen an. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 58 Abs. 1 Nr. 4 , § 71 Abs. 1 und § 74 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 sowie in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461). Gerügt wird eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG .

5. Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2003 eine Altersrente für langjährig Versicherte.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts wendet, genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . In der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 9, 109 [114 f.]; 81, 208 [214]). Dazu gehört, dass sich ein Beschwerdeführer in der im Einzelnen gebotenen Intensität mit der Begründung der angegriffenen Gerichtsentscheidung auseinander setzt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Seine Begründung geht am Inhalt des Beschlusses des Bundessozialgerichts vorbei. Es fehlt an Ausführungen, weshalb das Bundessozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision möglicherweise zu Unrecht abgelehnt hat.

2. Aber auch soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen angreift, genügt sein Vortrag nicht den Begründungsanforderungen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) gebietet, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu bewirken (vgl. BVerfGE 84, 203 [208]; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 [228]). Die Darlegung, dass und in welcher Weise dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde, gehört zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00, NJW 2001, S. 3770 f.). Hieran fehlt es. Zwar hat der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben. Jedoch hat er versäumt, dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine Abschrift seiner Beschwerdebegründung vorzulegen oder deren Inhalt zumindest sinngemäß vorzutragen. Dem Bundesverfassungsgericht ist daher die Überprüfung verwehrt, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde prozessuale Versäumnisse vorzuwerfen sind.

3. a) Zudem ist vorliegend das bei jeder Verfassungsbeschwerde vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis entfallen, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein muss (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]; 30, 54 [58]; 56, 99 [106]; 106, 210 [214]). Mit dem Erlass des Rentenbescheides vom November 2003 steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen. Die Beschwer aus dem Urteil des Landessozialgerichts, welches dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf gerichtliche Klärung der Anrechnung und Bewertung seiner Anrechnungszeiten vor Rentenbeginn abgesprochen hatte, ist damit entfallen. Die mittlerweile bestehende Möglichkeit, seine Grundrechte im Rentenverfahren geltend zu machen, würde durch die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 1992 - 1 BvR 340/92, JURIS).

b) Die besonderen Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Rechtsschutzbedürfnis in einem solchen Fall fort, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil die Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Art der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann, und wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt. Es besteht ferner dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 f]; 69, 161 [168]; 81, 138 [140 f.]; 91, 125 [133]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die Belastung des Beschwerdeführers durch die zunächst fehlende Rechtsschutzmöglichkeit ist nicht als besonders schwerwiegend einzustufen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hierdurch zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen wurde. Das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für den Zeitraum der möglicherweise nicht mehr als Anrechnungszeiten zu berücksichtigenden Ausbildungszeittatbestände stand dem Beschwerdeführer nach § 207 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI bis zum 31. Dezember 2004 und damit über den Zeitpunkt des Renteneintritts hinaus zu. Sollte er sich zu einer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge entschlossen haben und stellt sich später, etwa nach einer verfassungsgerichtlichen Beanstandung der für die Nichtanerkennung maßgeblichen Vorschriften, heraus, dass die Zeiten doch als Anrechnungszeiten anzuerkennen sind, steht ihm ein Beitragserstattungsanspruch zu (§ 207 Abs. 3 SGB VI ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 202/95
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 25.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 An 156/94
Vorinstanz: SG München, vom 09.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 An 686/93