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BVerfG - Entscheidung vom 07.04.2005

2 BvR 1803/04

Normen:
StPO § 406e

BVerfG, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1803/04

DRsp Nr. 2005/5941

Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Gewährung von Akteneinsicht an den Zeugenbeistand

Normenkette:

StPO § 406e ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt und damit den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt hat.

Mit der Durchführung der Verhandlung vom 9. September 2004, deren Verlauf der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, hatte sich der Zweck der vom Zeugenbeistand begehrten Akteneinsicht noch vor Eingang der Verfassungsbeschwerde erledigt. Ein dennoch fortbestehendes individuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal nach der Auskunft des Vorsitzenden der Strafkammer das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO auf der Hand lag.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 412/04
Vorinstanz: LG Aachen, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 64 KLs 18/04