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BVerfG - Entscheidung vom 06.09.2005

2 BvR 10/05

Fundstellen:
NJW 2005, 3769
NVwZ 2006, 328

BVerfG, Beschluß vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 10/05

DRsp Nr. 2005/16691

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

I. 1. Der Beschwerdeführer, Mitglied des Geschäftsbereichsvorstands der Firma T ... AG (im Folgenden: T ... AG), war mit der Vorbereitung und dem Anfang 1991 erfolgten Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages mit dem Königreich Saudi-Arabien über 36 Panzerfahrzeuge Typ Fuchs (26 Transport- und zehn Spürpanzer) zu einem Gesamtpreis von 446 Millionen DM befasst. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft führte die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und der Hinterziehung von Einkommensteuer, weil er mit dem gesondert verfolgten K. S. unter Missachtung seiner Treuepflicht den Rückfluss eines Teils der vom T ... Konzern an die Firma A ... erbrachten Provisionen (im Rahmen eines sog. Kick-Back-Verfahrens) vereinbart und die ihm daraufhin in Ausführung dieser Absprache zugeflossenen Gelder in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben habe.

2. Im Zuge dieser Ermittlungen hatte sich der weitere Verdacht ergeben, Verantwortliche von T ... AG, darunter der Beschwerdeführer, hätten sich zwischen 1991 und 1997 bei der steuerlichen Veranlagung der Firmenerträge aus dem Panzergeschäft der gemeinschaftlichen Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer schuldig gemacht, indem sie (über Zahlungen an die Firma A ... des K.S. hinaus) auch an weitere Firmen Provisionszahlungen erbracht und zu Unrecht als nützliche Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hatte diesen Verfahrensteil vor Erhebung der Anklage abgetrennt; die Ermittlungen übernahm insoweit die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, welche in der Folge Unterlagen beim T ... Konzern und beim Beschwerdeführer beschlagnahmte.

3. Das Landgericht Augsburg ordnete im Vorfeld der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 12. Oktober 2000 die Beschlagnahme dieser Unterlagen an, woraufhin die Staatsanwaltschaft Düsseldorf diese teilweise, darunter Auswertungsberichte, zur Verfügung stellte. Auf Antrag der Verteidigung beschloss das Landgericht die vollständige Beiziehung der Akten; die Staatsanwaltschaft Düsseldorf lehnte dies jedoch am 12. Dezember 2001 unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO ab. Nachdem das Landgericht zuvor mehreren dahin gehenden Ersuchen nicht entsprochen hatte, beschloss es auf einen erneuten Antrag der Verteidiger des Beschwerdeführers, zwar nicht sämtliche im dortigen Verfahren erlangten, aber die in jenem Antrag ausdrücklich bezeichneten Beweismittel (Unterlagen zu einem Untersuchungsauftrag der Firma T ... an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. sowie die beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Beweismittel) von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf anzufordern. Diese teilte daraufhin am 25. März 2002 mit, eine unbeschränkte Akteneinsicht habe sie bisher im Hinblick auf noch unbeantwortete Rechtshilfeersuchen verweigert, eine solche solle aber, unabhängig von der Erledigung der Rechtshilfe, spätestens im August 2002 gewährt werden; außerdem stellte die Staatsanwaltschaft die benannten Beweismittel zur Verfügung.

II. 1. Am 23. Juli 2002 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993) und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Am 17. Januar 1991 schloss die Firma T ... AG mit der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien einen Liefer- und Leistungsvertrag über 36 Panzerfahrzeuge (26 Transport- und zehn Spürpanzer). Die Gesamtkosten beliefen sich auf 446.379.480 DM; hierin war ein mitveräußertes "Logistikpaket" für 219 Millionen DM enthalten, hinter dem sich, trotz eines entsprechenden Verbots im Vertrag, fast ausschließlich an verschiedene Empfänger geleistete Vermittlungsprovisionen verbargen, darunter die Firma A ... des K. S. Dieser hatte beim damaligen Schweizer Bankverein in Zürich mehrere Rubrikkonten eingerichtet, die er teilweise mit Decknamen bezeichnete; so auch das Konto "J.", welches nach den Feststellungen des Landgerichts zu Gunsten des Beschwerdeführers geführt wurde. Jeweils nach Erhalt von Zahlungen des T ... Konzerns überwies K. S. im Zeitraum 1991 bis 1993 auf das Konto "J." insgesamt 10,875 Millionen DM. Ausgehend von einer wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers an diesem Konto sah das Landgericht in dieser Summe den Schaden der Untreue bzw. den vom Beschwerdeführer nicht versteuerten Betrag.

Die Kontoinhaberschaft des Beschwerdeführers hatte das Landgericht neben der verdächtigen Namensgebung dieses Kontos, seiner herausgehobenen Stellung bei Anbahnung und Abschluss des Geschäfts, seiner engen Verbundenheit zu K. S. sowie auffälligen Eintragungen in dessen Kalender auch daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer vom Konto "J." konkrete Zuwendungen erhalten hatte. Dabei handelte es sich um Zahlungen für die Anschaffung und Ausstattung einer vom Beschwerdeführer in der Schweiz erworbenen Ferienwohnung sowie für Internatskosten des Sohnes des Beschwerdeführers, ferner um eine Scheckeinlösung und um mehrere konkret nachvollziehbare Übergaben von Barbeträgen.

Am 13. Januar 1994 flossen vom Konto "J." neun Millionen DM auf ein Konto des K. S. ab, um dort einen Sollstand auszugleichen. Das Landgericht sah hierin keinen Umstand, der gegen eine Inhaberschaft des Beschwerdeführers am Konto "J." gesprochen hätte.

2. Mit seiner Revision rügte der Beschwerdeführer u.a. eine wesentliche Beeinträchtigung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO wegen der unterlassenen Beschlagnahme der Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Ferner beanstandete er im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Beweiswürdigung zum Abfluss von neun Millionen DM vom Konto "J." im Wege zweier Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO ) die unterbliebene Beschlagnahme und Verwertung des Kalenders eines Zeugen sowie die fehlende Verlesung der Kontoverdichtung dieses Kontos für den Zeitraum 1993/1994.

3. Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. NJW 2005, S. 300 ).

a) Die Rüge, durch die unterbliebene Aktenbeiziehung sei die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden, wies der Bundesgerichtshof als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer habe mit der Revision nicht dargetan, welcher konkrete Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt bestehe. Sein Vorbringen lasse eine hinreichende Dokumentation vermissen, inwieweit ihm im Laufe des Verfahrens Einsicht in die begehrten Akten zuteil geworden sei und welche konkreten Hinweise sich aus den vorhandenen Akten oder dem Ablauf der Beweisaufnahme auf für die Verteidigung wesentliches vorenthaltenes Aktenmaterial geboten hätten. Zwar sei eine konkrete Bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials nicht ohne weiteres möglich; sobald eine Akteneinsicht erfolgt sei, müsse aber ein entsprechendes konkretes Ergebnis vortragen werden.

b) Eine Entscheidung über die beiden Aufklärungsrügen hielt der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich, weil der Beschwerdeführer insoweit bereits mit der Sachrüge durchdringe.

c) In der materiellen Prüfung nahm der Bundesgerichtshof jedenfalls insoweit Untreuehandlungen des Beschwerdeführers an, als die mit seiner Kenntnis und Billigung erfolgten Zahlungen des T ... Konzerns an die Firma A ... zeitnah an ihn selbst zurückflossen. Die auf eine Vielzahl von Indizien gestützte Beweiswürdigung des Landgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings habe das Landgericht Umfang und Zeitpunkt des Vermögenszuflusses nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil es diesen bereits in dem Eingang auf dem Rubrikkonto "J." erblickt habe. Es sei hier nicht hinreichend belegt, dass die diesem Konto zugeflossenen Beträge Gegenstand einer treuhänderischen Abrede zwischen K. S. und dem Beschwerdeführer gewesen seien, denn die Beweiswürdigung hinsichtlich des am 13. Januar 1994 erfolgten Abflusses von neun Millionen DM sei widersprüchlich und lückenhaft; insoweit liege eine Verwendung im alleinigen Interesse von K. S. nahe, was auch angesichts der Betragshöhe gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses spreche. Für den Schuldumfang seien daher nicht bereits die Gutschriften auf dem Konto "J.", sondern allein die rechtsfehlerfrei festgestellten konkreten Vermögenszuwendungen an den Beschwerdeführer maßgeblich.

III. Mit der gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sowie seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG .

IV. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verwerfung seiner Verfahrensrüge zur unterbliebenen Beschlagnahme von Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

1. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]; 81, 22 [27]). Hierzu gehört nicht nur, dass er Rechtsmittel vor den Fachgerichten in gehöriger Weise erhoben und prozessualen Rüge- und Darstellungslasten entsprochen hat (BVerfGE 87, 1 [32 f.]), sondern auch, dass er in einer Hauptverhandlung geeignete Beweisanträge stellt, um ihn begünstigende Umstände in den Strafprozess einzuführen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).

Hier hatte der Beschwerdeführer zwar mehrfach beantragt, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu beschlagnahmen; hinsichtlich der von ihm erst in der Revision vorgebrachten Behauptungen zum Inhalt bestimmter Beweismittel des in Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahrens hat er es jedoch versäumt, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Hierzu hätte spätestens Veranlassung bestanden, nachdem das Landgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen und, aufgrund Antrags des Beschwerdeführers, bestimmt bezeichnete Teile der Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft überlassen worden waren. Damit hatte der Beschwerdeführer über die bereits in deren Vorfeld bereitgestellten Berichte hinaus im Lauf der Hauptverhandlung zusätzlich Einsicht erhalten in alle bei ihm selbst beschlagnahmten Beweismittel sowie in sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Untersuchung der Vorgänge durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltssozietät erstellt worden waren. Somit waren alle jene Beweismittel zum Verfahren gelangt, aus denen sich der Beschwerdeführer noch in seinen Anträgen vom 29. Januar 2002 und 19. Februar 2002 Entlastungen versprochen hatte. Da die Hauptverhandlung erst Ende Juli 2002 endete, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, weitere konkrete Beweisanträge zu stellen. Dies war ihm auch zumutbar, zumal sich aus dem Untersuchungsbericht zwangsläufig weitere Hinweise auf Beweismittel ergeben mussten, er nunmehr für weiteres Verteidigungsvorbringen auf seine eigenen Unterlagen zurückgreifen konnte und das Landgericht eine Beiziehung der noch nicht offen gelegten Aktenteile unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht ersichtlich nicht mehr für geboten hielt.

Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin für August 2002 die Freigabe der Ermittlungsakten angekündigt und damit die Sperrung der verbliebenen Unterlagen befristet hatte. Da das Urteil erst wenige Tage vor dem angekündigten Ablauf der genannten Frist, nämlich am 23. Juli 2002, verkündet wurde, hätte der Beschwerdeführer, anstatt sich auf das Revisionsverfahren zu verlegen, die beanstandete Grundrechtsverletzung durch entsprechende Anträge ohne weiteres bereits im sachnächsten Verfahren abwenden können.

2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Danach hat ein Beschwerdeführer auch darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten Grundrechtsverletzung beruht (BVerfGE 89, 48 [59 f.]).

Hier hat der Beschwerdeführer indes weder im Revisionsverfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde hinreichend dargelegt, dass sich aus den in der Hauptverhandlung nicht verwerteten Aktenteilen eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergeben hätte. So teilt er schon nicht mit, wann er Einsicht in die betreffenden Aktenteile nehmen konnte, welchen Inhalt diese hatten und welche Rückschlüsse und neuen Beweismittel sich daraus ergaben. Dass die betroffenen Aktenteile die in der Revisionsschrift aufgestellten Behauptungen bestätigt hätten, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgetragen; derartiges ist auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich. Ob die offensichtlich nach Beendigung der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche neue Tatsachen enthielten, kann das Bundesverfassungsgericht mangels näherer Mitteilung des Inhalts jener Akten nicht beurteilen.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 in Ergänzung der Verfassungsbeschwerde weitere Anlagen (den Zwischenbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 22. Dezember 2000 sowie den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. vom 30. April 1996) vorgelegt hat. Die isolierte Betrachtung dieser Unterlagen, die ihrerseits lediglich aus Bewertungen sonstiger Beweismittel bestehen, lässt keine tragfähigen Schlüsse zu, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, welche diesen Berichten zugrunde liegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung verwertet worden sind. Zudem liegt nahe, dass die Berichte später fortgeschrieben worden sind. Hierzu verhält sich der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann weder die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen noch deren Aktualität hinreichend einschätzen.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, welche Aussagekraft die vor und während der Hauptverhandlung überlassenen Unterlagen jenes Verfahrens hatten und welche für die Beweiswürdigung relevanten Informationen sich diesen entnehmen ließen.

V. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwerfung von Aufklärungsrügen die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; 85, 337 [345]; 107, 395 [401]); das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 [99]; 96, 27 [39]). Dieser Anspruch kann auch dadurch verletzt sein, dass das Revisionsgericht ein Rechtsmittel (teilweise) verwirft, ohne über alle vom Revisionsführer erhobenen Rügen in vollem Umfang entschieden zu haben.

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die Reichweite der betroffenen Rügen war nicht durch die Ausführungen in der Revisionsbegründung über deren Angriffsziel vorgegeben, sondern unterlag einer vom Revisionsgericht anhand objektiver Kriterien durchzuführenden Prüfung. Denn das Revisionsgericht hat stets von Amts wegen zu klären, ob die angegriffene Entscheidung auf den geltend gemachten Rechtsfehlern beruhen kann. Die in den Aufklärungsrügen benannten Beweiserhebungen zielten unmittelbar auf die Feststellungen des Landgerichts zu dem am 13. Januar 1994 erfolgten Abfluss von neun Millionen DM; ein fehlendes Einverständnis des Beschwerdeführers mit dieser Transaktion wäre ein nicht unwesentliches Indiz dafür, dass er doch nicht - wie vom Landgericht angenommen - wirtschaftlich Berechtigter des Kontos "J." war.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht aus dem über dieses Konto abgewickelten Geldverkehr zum Nachteil des T ... Konzerns andere Zuwendungen erhalten und zudem in seinen Steuererklärungen verschwiegen hat. Derartige Zuflüsse in den Jahren 1991 bis 1993 - verschleierte Zahlungen für die Ferienwohnung, die Übernahme von Internatskosten sowie eine Scheckzahlung und einzelne Geldübergaben in bar - hatte das Landgericht hier aufgrund sonstiger Beweismittel festgestellt. Dabei hat es nicht etwa aus der angenommenen Kontoberechtigung des Beschwerdeführers am Konto "J." auf diese Zuflüsse geschlossen, sondern umgekehrt aus den feststehenden Zuwendungen weitergehende Rechte am Konto gefolgert.

Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die in den Aufklärungsrügen genannten Beweismittel seien nicht geeignet, die zu den einzelnen Zahlungsvorgängen erhobenen Beweise in Frage zu stellen und das Landgericht habe diese Geldzuflüsse daher unabhängig vom Erfolg der Aufklärungsrügen rechtsfehlerfrei festgestellt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 299/03
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 501 Js 127135/95
Fundstellen
NJW 2005, 3769
NVwZ 2006, 328