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BVerfG - Entscheidung vom 09.11.2005

2 BvR 1198/03

Normen:
BVerfGG § 32

BVerfG, Beschluß vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1198/03

DRsp Nr. 2005/20924

Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach Zurücknahme der Verfassungsbeschwerde

[Tenor:] Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, wiederholt mit Beschlüssen vom 13. Januar, 29. Juni, 7. Dezember 2004 und 2. Juni 2005, mit der der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf untersagt wird, für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ihre Entscheidung vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 - zu vollziehen, insbesondere das Zeugnis über die Zustellung einer Klageschrift gegen die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Bundesgesetzblatt 1977 Teil II Seite 1452) zu übermitteln, wird aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde und ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 VA 6/03