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BVerfG - Entscheidung vom 13.01.2005

1 BvR 2375/04

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92

BVerfG, Beschluß vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2375/04

DRsp Nr. 2005/2644

Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in der Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer muss den Lebenssachverhalt, aus dem er die vermeintliche Grundrechtsverletzung ableitet, nachvollziehbar, d.h. aus sich heraus verständlich, wiedergeben. Bruchstückhafte Ausführungen, die keinen sinnvollen geschlossenen Geschehensablauf ergeben, genügen nicht.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen genügt. Der Beschwerdeführer muss den Lebenssachverhalt, aus dem er die vermeintliche Grundrechtsverletzung ableitet, nachvollziehbar, das heißt aus sich heraus verständlich, wiedergegeben (vgl. BVerfGE 81, 208 [214]). Bruchstückhafte Ausführungen, die keinen sinnvollen, geschlossenen Geschehensablauf ergeben, genügen nicht. Schriftstücke, aus denen sich der maßgebliche Lebenssachverhalt ergibt, müssen als Anlage der Beschwerdeschrift beigefügt sein (vgl. BVerfGE 78, 320 [327]). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin hier die von ihr in Bezug genommenen Schriftsätze sowie das Urteil des Amtsgerichts vorlegen oder die entsprechenden Einzelheiten vollständig mitteilen müssen; dies ist jedoch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht geschehen. Ohne diese Unterlagen ist dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung nicht möglich, ob vorliegend ausnahmsweise eine Begründung auch einer letztinstanzlichen Entscheidung erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu im Hinblick auf § 119 Satz 2 ZPO BVerfGE 71, 122 [136]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 1990 - 2 BvR 1631/88 -, JURIS).

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 144/04