Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 30.09.2005

2 BvR 125/05

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 275 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluß vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 125/05

DRsp Nr. 2005/20911

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist

Wird mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das Gericht gegen das Gebot des § 275 Abs. 1 S. 1 StPO verstoßen hat, wonach das Urteil unverzüglich zu den Akten zu bringen ist, so hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen, aus denen auf eine vermeidbare Verzögerung bei der Niederlegung des Urteils geschlossen werden kann. Auch wenn es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, so ist jedenfalls in Ansätzen die Darlegung der Gründe zu verlangen, aus denen der Beschwerdeführer auf eine verzögerliche Handlungsweise des Gerichts glaubt schließen zu können.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, folgt dies aus dem Umstand, dass dieses Urteil durch die auf neuer Tatsachenverhandlung beruhende Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt wurde. Darüber hinaus ist die angegriffene Revisionsentscheidung nicht mitgeteilt. Bei den Vorgängen befindet sich lediglich ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beiordnung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren abgelehnt wurde.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb, weil das Beschwerdevorbringen den Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO , der die behauptete Grundrechtsverletzung herbeigeführt haben soll, nicht erkennen lässt. Gemäß dieser Vorschrift steht es im Ermessen des Gerichts, sein Urteil in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen oder später, aber unverzüglich, zu den Akten zu geben (vgl. Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl. 2001, § 275 Rn. 20). Von der Möglichkeit, das Urteil zum Bestandteil des Protokolls zu machen, hat das Landgericht abgesehen. Dass es bei der nachträglichen Fertigung der Urteilsniederschrift gegen das Gebot der "Unverzüglichkeit" verstoßen hätte, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. "Unverzüglich" ist die Absetzung des Urteils, wenn sie ohne "vermeidbare Verzögerung" erfolgt (vgl. Gollwitzer, aaO., Rn. 9 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine vermeidbare Verzögerung bei der Niederlegung des Urteils geschlossen werden könnte. Zwar darf nicht verkannt werden, dass es sich bei der Urteilsabsetzung und deren Dauer um gerichtsinterne Vorgänge handelt, über deren Einzelheiten vom Beschwerdeführer keine umfassenden Angaben verlangt werden können. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hätte aber jedenfalls in Ansätzen eine Darlegung der Gründe verlangt, aus denen der Beschwerdeführer auf eine verzögerliche Handlungsweise des Gerichts glaubt schließen zu können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ss 52/04
Vorinstanz: LG Bremen, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Js 32646/02
Vorinstanz: AG Bremen, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Js 32646/02