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BSG - Entscheidung vom 29.04.2005

B 11a/11 AL 283/04 B

Normen:
AlhiV § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
SGB III § 193 Abs. 2

BSG, Beschluß vom 29.04.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 283/04 B

DRsp Nr. 2005/12099

Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe, Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung

Bei Vermögenserwerb während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe kann eine Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung iS. des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV nicht angenommen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Mit dem Vorbringen, es sei die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe (Alhi) die zu seiner angemessenen Altersversorgung notwendigen Geldbeträge nur in bestimmten Anlageformen investieren dürfe, oder ob er Geldbeträge auch in frei ausgewählten, unter Umständen auch risikoreichen, Anlageformen anlegen könne, ohne dass dadurch die Zweckbestimmung des Vermögens zur Alterssicherung entfalle, wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn das Bundessozialgericht (BSG) sie bereits entschieden hat (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7). Sie kann aber erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang und mit nicht von vornherein abwegigen Einwänden entgegengetreten wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die pauschale Behauptung in der Beschwerdebegründung, die Rechtsprechung des BSG sei "in Anbetracht der ständigen Veränderung der Kapitalmärkte veraltet", genügt den Begründungserfordernissen nicht. Denn es wird weder nachvollziehbar aufgezeigt, welche Veränderungen der Kapitalmärkte dazu geführt haben sollen, dass von einer Feststellung des Alterssicherungszwecks anhand äußerlicher Merkmale abgesehen werden könnte, noch wird dargelegt, dass der Rechtsprechung des BSG von den Instanzgerichten oder der Literatur widersprochen worden wäre. Unabhängig von diesen Anforderungen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiVO 1974 bei Vermögenserwerb während des Bezuges von Alhi ohnehin nicht angenommen werden kann (vgl nur Krauß in PraxisKomm - SGB III , 2. Aufl, § 193 RdNr 87 mwN).

Schließlich beachtet die Beschwerdebegründung nicht, dass die Regelungen zur Alhi mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2954) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben worden sind. Es wird nicht substantiiert dargelegt, dass zum ausgelaufenen Recht noch eine nennenswerte Zahl von Streitigkeiten anhängig sind, die einer Entscheidung bedürften (vgl zu den Darlegungserfordernissen - Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 141 mwN). Im Übrigen ist nunmehr in § 12 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) ausdrücklich geregelt, dass nur geldwerte Ansprüche "der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann". Damit ist der Gesetzgeber noch über die bisherige Rechtsprechung hinausgegangen, weil die Voraussetzung der Nichtverwertbarkeit durch eine Kapitallebensversicherung traditionellen Zuschnitts nicht erfüllt wird (vgl nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 151a).

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, denn die Beschwerde hat nicht die nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 AL 18/03 - 22.10.2004,
Vorinstanz: SG Kiel, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 282/00