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BSG - Entscheidung vom 25.07.2005

B 3 P 5/05 B

Normen:
SGB XI § 73 Abs. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluß vom 25.07.2005 - Aktenzeichen B 3 P 5/05 B

DRsp Nr. 2006/2214

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob der Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 SGB XI erlischt, ist die Auslegung einer Übergangsvorschrift betroffen. Es müssen daher noch nicht entschiedene Fälle gleicher Art herangezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 73 Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) festgelegten Form begründet worden. Sie ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Beschwerdeführerin weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Sie behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und es liege ein Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Damit allein sind aber die behaupteten Zulassungsgründe noch nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160 Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangt diese Vorschrift, dass die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden müssen: Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum im angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn dargelegt wird, welche Tatsachen den Verfahrensmangel begründen, bei der Ablehnung oder dem Übergehen von Beweisanträgen, dass sich das Gericht veranlasst sehen musste, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die beantragten Beweise zu erheben, weil sie entscheidungserheblich waren (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 und Nr 56). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).

Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet. Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die Weigerung der beklagten Krankenkassen in ihrer Funktion als Landesverbände der Pflegekassen gewandt, ihr unter Änderung eines Bescheides vom 25. Juni 1996 Bestandsschutz nach § 73 Abs 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI ) für das Pflegeheim L. in vollem Umfang zu gewähren. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne schon deshalb keinen Bestandsschutz in Anspruch nehmen, weil sie vor dem Stichtag des 1. Januar 1995 keine Pflegeleistungen erbracht habe. Sie habe das Heim L. erst zum 1. Januar 1995 von der Zentralen Heimverwaltung des Landkreises A. übernommen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin wirft nunmehr als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob der Bestandsschutz nach § 73 Abs 3 SGB XI erlischt, wenn der Träger der Einrichtung wechselt. Die Annahme des LSG, dass ein Trägerwechsel den Bestandsschutz erlöschen lasse, finde weder im Wortlaut noch im Zweck des § 73 SGB XI eine Stütze. Die Rechtsnachfolge bewirke, dass auch die vom Rechtsvorgänger erworbenen Bestandsschutzansprüche auf sie übergegangen seien. Jedenfalls sei dies eine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Es fehlt bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im Hinblick auf noch nicht entschiedene Fälle gleicher Art, weil die Auslegung einer Übergangsvorschrift betroffen ist, die die Zulassung von Pflegeeinrichtungen nach In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 regelt, und nach einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht anzunehmen ist, dass vergleichbare Streitfälle wie der vorliegende noch von den Gerichten zu entscheiden sind. Ein Klärungsbedarf ist darüber hinaus auch deshalb nicht dargelegt worden, weil die Auffassung des LSG zum fehlenden Bestandsschutz bei Trägerwechsel sorgfältig begründet worden ist und dem nicht schlicht entgegengehalten werden kann, das Gesetz spreche vom Bestandsschutz für Pflegeeinrichtungen und nicht für Träger von Pflegeeinrichtungen. Diese sprachliche Ungenauigkeit findet sich auch in § 72 SGB XI über den Abschluss von Versorgungsverträgen, womit sich die Klägerin hätte auseinandersetzen müssen. Zum Zweck der Regelung, die der Gesetzesauslegung des LSG entgegenstehe, macht die Klägerin überhaupt keine Ausführungen. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, welche Art von Rechtsnachfolge vorliegt und ob die Zulassung der Träger von Pflegeeinrichtungen übertragbar ist. Damit erfüllt sie nicht die Mindestanforderungen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gestellt werden müssen.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das LSG den von ihr wiederholt gestellten Beweisanträgen auf Vernehmung von Zeugen nicht nachgegangen sei, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieser Beweiserhebung nicht dargelegt. Dazu hätte sie aufzeigen müssen, weshalb sich das LSG trotz seiner materiell-rechtlichen Auffassung, dass ein Bestandsschutz wegen des Trägerwechsels nicht in Betracht komme, veranlasst sehen musste, Zeugen dazu zu vernehmen, ob vor dem 1. Januar 1995 Versorgungsverträge des Rechtsvorgängers über mehr als die anerkannten 60 Plätze abgeschlossen worden sind. Das ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: Thüringer Landessozialgericht - L 6 P 769/01 - 29.11.2004,
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 1059/98