Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.09.2005

2 StR 385/05

Normen:
StGB § 64
BtMG § 35

BGH, Beschluß vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 2 StR 385/05

DRsp Nr. 2005/18073

Zwingende Anordnung der Unterbringung trotz möglichem § 35 BtMG

1. Liegen die Voraussetzungen des § 6 StGB vor, ist die Anordnung der Unterbringung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt. 2. Von der Anordnung darf nicht im Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung nach § 35 BtMG abgesehen werden.

Normenkette:

StGB § 64 ; BtMG § 35 ;

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.

Dagegen ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit das Landgericht § 64 StGB nicht angewendet hat; die Nichtanwendung ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabhängig ist und zur Tatzeit bis zu seiner Verhaftung täglich bis zu 5 Gramm Heroingemisch injizierte. Die abgeurteilten 41 Taten beging er auf Grund seiner Drogensucht, um sich Mittel für den Kauf von Heroin zu verschaffen (UA S. 26); seine Steuerungsfähigkeit war auf Grund des Suchtdrucks möglicherweise erheblich vermindert (UA S. 25). § 64 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, die Kammer erkläre schon jetzt ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG .

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Tatrichters drängte sich hier eine Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB auf. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anordnung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 37, 5 , 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 12 ; 2003, 295; Senatsbeschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 5/03; st. Rspr.). Von der Anordnung darf nicht im Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung nach § 35 BtMG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 2 StR 60/03; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04; st. Rspr.).

Einer Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, kann der Senat ausschließen. Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler daher nicht berührt.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 18.03.2005