BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZA 23/05
DRsp Nr. 2005/21525
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Insolvenzverfahren
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO , § 4 InsO gegeben wäre; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend entschieden.
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 18.08.2005
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