BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen V ZA 3/05
DRsp Nr. 2005/3258
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Zulassung der einzulegenden Rechtsbeschwerde
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2004 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2004 nicht zugelassen wurde, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 30.11.2004
Vorinstanz: LG Essen, vom 25.10.2004
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