BGH, Beschluß vom 17.11.2005 - Aktenzeichen IX ZB 174/05
DRsp Nr. 2006/15
Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde
Gründe:
Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.
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