BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZB 44/05
DRsp Nr. 2005/8037
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 , 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).
Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.12.2004
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