Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.10.2005

III ZR 22/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 22/05

DRsp Nr. 2005/19013

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Ein Anlageberater verletzt die ihm aus einem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten, wenn er nicht unmissverständlich auf eine in einem denkbaren Insolvenzfall nach seiner Kenntnis unvollständige Einlagensicherung einer Bank hinweist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 ;

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ).

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Beschwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz aufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Vertreter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten (§ 164 Abs. 2 BGB ).

2. Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die B.-Bank im "Gerlach-Report" stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis verpflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung der B.-Bank hinzuweisen. Darauf, dass die Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er hat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar zunächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Gegenteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hingenommen.

3. Soweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwartenden "namhaften Quote" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu machen.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 436/04
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1230/03