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BGH - Entscheidung vom 29.06.2005

III ZR 443/04

Normen:
BGB § 280
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen III ZR 443/04

DRsp Nr. 2005/9762

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung wegen Angriffen auf die Beweiswürdigung im Einzelfall

Normenkette:

BGB § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Oktober 2004 - 27 U 183/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot sind nicht ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch unter Würdigung der Gestellung eines Vorführmeisters und von technischen Gerätschaften durch die Beklagte sei kein konkludenter Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den Parteien bewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 59.784,63 EUR