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BGH - Entscheidung vom 11.05.2005

IV ZR 139/04

Normen:
BGB § 2325 Abs. 3 § 2327
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen IV ZR 139/04

DRsp Nr. 2005/9034

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Fall der Pflichtteilsergänzung

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 3 § 2327 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das gilt unbeschadet der Rügen im Zusammenhang mit der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB , auf die es bei § 2327 BGB nicht ankommt (BGHZ 108, 393 , 399). Denn die Substanzlosigkeit des Beklagtenvortrages in bezug auf etwaige Eigengeschenke wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, nach denen das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zu den Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juni 2003 unabhängig von seinem Auskunftsbegehren in seiner Allgemeinheit nicht einlassungsfähig gewesen war und der Beklagte insgesamt eine Schenkungsabrede zwischen der Erblasserin und dem Kläger zu 2) nicht schlüssig behauptet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 68.800,49 EUR

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 10.05.2004