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BGH - Entscheidung vom 14.07.2005

IX ZR 26/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 14.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 26/03

DRsp Nr. 2005/12217

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich eines Grundbuchberichtigungsantrages

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Ob ein Grundbuchberichtigungsantrag erfolgversprechend gewesen wäre, beruht allein auf Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht weicht in seiner Würdigung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Entscheidung BGHZ 124, 321 ff liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die Unterschriften der Grundstückeigentümer waren durch den hierfür zuständigen Ortsgerichtsvorsteher entsprechend § 13 Abs. 1, 3 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I 113) öffentlich beglaubigt (vgl. § 63 BeurkG ; s. hierzu Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG 2. Aufl. § 40 Rn. 29). Dies verkennt die Nichtzulassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.12.2002