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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

IX ZR 91/02

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
KO § 31 Nr. 1
InsO § 133

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 91/02

DRsp Nr. 2005/9572

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des § 133 InsO lässt sich nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; KO § 31 Nr. 1 ; InsO § 133 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221 , 223). Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des § 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 28.03.2002