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BGH - Entscheidung vom 25.05.2005

V ZR 294/03

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen V ZR 294/03

DRsp Nr. 2005/10165

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Gehörsverletzung

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Senatsurteil vom 4. Februar 2005 verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Soweit die Klägerin verschiedene Gesichtspunkte aus ihrer Revisionsbegründung wiederholt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Senat gesehen hat, die ihn aber nicht zu der Auffassung haben gelangen lassen, daß die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der gesamten Umstände Rechtsfehler aufweist (vgl. S. 6 und 7 des Senatsurteils).

Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ohne entsprechenden Parteivortrag unterstellt, daß P. B. 3,5 Mio. DM an die finanzierende Bank habe bezahlen sollen, geht die Rüge fehl. Der Senat hat nichts unterstellt, sondern darauf verwiesen, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, wie man sich die Bedienung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat - 3,5 Mio. DM bei Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll. Wenn sie nun meint, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen, daß die Schuld aus dem Erlös der Veräußerung eines anderen Objekts habe zurückgeführt werden sollen, verkennt sie, daß sie mit neuem Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.