BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 275/01
DRsp Nr. 2005/6691
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens einer Schutzwirkung eines mit einem Dritten geschlossenen Vertrages
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig, weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben (BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klägers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168 , 173).
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 10.10.2001
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