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BGH - Entscheidung vom 10.11.2005

IX ZR 182/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 182/04

DRsp Nr. 2005/20829

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den Lieferantinnen (Insolvenzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, lediglich unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft hatten. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht von diesem erfasst. Ob die Lieferantinnen unberechtigte Poolforderungen angemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 114/02
Vorinstanz: LG Hagen, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 405/00