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BGH - Entscheidung vom 24.03.2005

I ZR 157/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

Fundstellen:
MMR 2006, 348

BGH, Beschluß vom 24.03.2005 - Aktenzeichen I ZR 157/04

DRsp Nr. 2005/5710

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer

Ist der Streitwert in beiden Vorinstanzen aufgrund der Angabe des Klägers auf 10.000 EUR festgesetzt worden, so ist für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil die gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Rechtsmittelbeschwer von 20.000 EUR nicht erreicht.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Der Streitwert ist in beiden Vorinstanzen auf 10.000 EUR festgesetzt worden. Dies entsprach der eigenen Streitwertangabe der Klägerin, die dabei nach ihrem Vortrag in der Klageschrift berücksichtigt hat, daß die Website gerade für Unternehmen, die Internetdienstleistungen anbieten, eine äußerst bedeutsame Werbemaßnahme ist. Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte als Mitbewerber für die Klägerin nennenswerte Bedeutung gehabt hat oder in Zukunft haben könnte. Er hat unstreitig sein Gewerbe abgemeldet; seine Internetadresse 'ntek.de' ist seit dem 20. November 2003 nicht mehr registriert. Der beanstandete Internetauftritt des Beklagten konnte bereits bei Klageerhebung nicht mehr aufgerufen werden.

Streitwert: 10.000 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 24.08.2004
Fundstellen
MMR 2006, 348