BGH, Beschluß vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 85/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt und für die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. Messer beigeordnet.
Die Beklagte zu 1) hat auf die Prozesskosten monatlich 95 EUR an die Bundeskasse zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 44.013,56 EUR