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BGH - Entscheidung vom 17.03.2005

IX ZR 112/03

Normen:
InsO § 133
ZPO § 552a

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 112/03

DRsp Nr. 2005/5886

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Revision wegen Wegfalls der Zulassungsgründe

Normenkette:

InsO § 133 ; ZPO § 552a ;

Gründe:

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 2005 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 552a ZPO im Streitfall gegeben sind. Hierauf wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.

Eine Vernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin hat das Berufungsgericht zu Recht unterlassen, weil der entsprechende Sachvortrag der Beklagten unsubstantiiert ist. Es fehlt schon an der Benennung einer Größenordnung der angeblich investierten Gelder, so daß nicht beurteilt werden kann, ob der behauptete Geldzufluß geeignet war, die Schuldnerin zu sanieren (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276 ; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297 , 299; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248 , 251; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9. Aufl. Rn. 409 f).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 20.03.2003