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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

2 StR 103/05

Normen:
StPO § 45

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 StR 103/05

DRsp Nr. 2005/8072

Zulässigkeit und Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls des Hinderungsgrundes nicht mitgeteilt wird.

Normenkette:

StPO § 45 ;

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist nicht zulässig erhoben, weil der Antragsteller keine Angaben darüber macht, zu welchem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen ist (BGH NStZ 1996, 149 ). Überdies fehlt es nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO an der Nachholung der versäumten Handlung in Form der Revisionsbegründung.

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist bis Mitte Dezember 2004 noch Kontakt mit der Verteidigerin und hätte dabei Gelegenheit gehabt, für die Vornahme der Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Zudem hätte er gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle selber eine Revisionsbegründung abgeben können. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm sei das mögliche Rechtsmittel ebenso wenig konkret bekannt gewesen wie die einzuhaltenden Fristen, trifft nicht zu. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 103 d.A.) wurde dem Angeklagten nach Urteilsverkündung am Ende der Hauptverhandlung, in der eine Dolmetscherin für die spanische Sprache übersetzte, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind."

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2004