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BGH - Entscheidung vom 08.06.2005

IV ZB 13/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 08.06.2005 - Aktenzeichen IV ZB 13/05

DRsp Nr. 2005/10455

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Im Zivilprozess kommt eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil es die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben angesehen hat, ist das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.03.2005