BGH, Beschluß vom 08.06.2005 - Aktenzeichen IV ZB 13/05
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Im Zivilprozess kommt eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil es die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben angesehen hat, ist das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.