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BGH - Entscheidung vom 06.10.2005

BLw 14/05

Normen:
LwVG § 24 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen BLw 14/05

DRsp Nr. 2005/21640

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wird, ist keine Entscheidung in der Hauptsache, so dass gem. § 24 Abs. 3 LwVG ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin die zuständige Richterin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 Abs. 3 LwVG ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine solche Entscheidung.

Beschlüsse in der Hauptsache sind solche, durch die über einen Verfahrens- oder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluß zu bringen (Senat, Beschl. v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66, RdL 1966, 239). So liegen die Dinge hier. Das Richterablehnungsverfahren ist ein gegenüber dem Streitverfahren selbständiges Verfahren, in welchem abschließend über das Ablehnungsgesuch entschieden wird (BayObLGZ 1986, 366, 367; KG MDR 1988, 237 ). Diese Entscheidung ist eine bloße Nebenentscheidung und keine Entscheidung in der Hauptsache (Barnstedt/Steffen, LwVG , 7. Aufl., § 21 Rdn. 19).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG . Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 34 Abs. 2 LwVG , 18 KostO .

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 14.04.2005