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BGH - Entscheidung vom 14.09.2005

IV ZA 3/05

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 14.09.2005 - Aktenzeichen IV ZA 3/05

DRsp Nr. 2005/17876

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur dann gegeben, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das ist hier jedoch nicht geschehen.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004 (1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 912/03 - NJW 2004, 3696 , 3697). Gegenstand des dortigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens war ein die Berufung des Beschwerdeführers verwerfender und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnender Beschluss eines Oberlandesgerichts, gegen den die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 27.12.2004