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BGH - Entscheidung vom 20.10.2005

IX ZB 275/03

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 252
InsO § 4 § 7

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZB 275/03

DRsp Nr. 2005/19018

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Gegen die Beschwerdeentscheidung über einen gem. § 252 ZPO ergangenen Aussetzungsbeschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, wenn sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Die Vorschrift des § 7 InsO ist nicht anwendbar, da die Ausgangsbeschwerde nicht auf Vorschriften der Insolvenzordnung gestützt ist.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 252 ; InsO § 4 § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456 ; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenzordnung .

Vorinstanz: LG München I, vom 04.11.2003