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BGH - Entscheidung vom 15.11.2005

VI ZR 287/04

Normen:
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen VI ZR 287/04

DRsp Nr. 2006/409

Zulässigkeit der Presseberichterstattung über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer bekannten Persönlichkeit

Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung "Lausitzer Rundschau". In der Ausgabe vom 14. August 2003 wurde die Meldung verbreitet, dass der Kläger auf einer französischen Autobahn statt der dort erlaubten 130 km/h mit 211 km/h gefahren, von der Polizei ermittelt und deshalb von einem französischen Gericht u.a. zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden sei. Der mit einem Foto des Klägers bebilderte und in der Sache zutreffende Bericht hat folgenden Wortlaut:

"Prinz Ernst August ist seinen Führerschein los. Der als 'Prügelprinz' bekannte Ernst August von Hannover muss seinen Autoführerschein für einen Monat abgeben. Ein französisches Gericht verurteilte den Ehemann von Prinzessin Caroline von Monaco am Dienstag zudem zu 728 Euro Bußgeld. Ernst August war Anfang Juni mit 211 Stundenkilometer über die Autobahn A 6 in Richtung Lyon gebraust. Bei der Ortschaft ... stoppte ihn die Polizei. Höchstgeschwindigkeit auf französischen Autobahnen sind 130 Stundenkilometer."

Das Landgericht hat die Beklagte in zwei Urteilen zur Unterlassung sowohl der Wort- als auch der Bildberichterstattung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufungen eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe aufgrund seiner Angehörigkeit zum Welfengeschlecht und durch die Heirat mit Prinzessin Caroline von Monaco sowie seines mehrfachen indiskutablen früheren öffentlichen Verhaltens eine Position und Bedeutung erlangt, die ihn zur absoluten Person der Zeitgeschichte mache. Jedenfalls sei seine Stellung so herausgehoben, dass die anlassbezogene Berichterstattung wegen überwiegender Interessen der Presse zulässig sei. Einschränkungen der Berichterstattungsfreiheit seien nicht geboten, da die vom Kläger nicht abgestrittene Verfehlung nur die Sozial- und nicht seine Privatsphäre betreffe. Der Kläger ist dem entgegen getreten.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufungen abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Wort- und Bildberichterstattung gegen die Beklagte zu. Durch die individualisierende Berichterstattung über die Verkehrsverfehlung werde zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Er habe diesen Eingriff aber hinzunehmen, da die Interessen der Presse die des Klägers überwögen. Es handele sich bei der Berichterstattung über den Verkehrsverstoß des Klägers um eine der Wahrheit entsprechende Meldung. Wahre Äußerungen seien grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Meldung - wie hier - nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffe. Derartige Äußerungen dürften nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen untersagt bzw. mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung. Voraussetzung sei aber auch dann, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit deren Zurücktreten ergebe. Eine solche die Pressefreiheit einschränkende Sachlage sei hier nicht gegeben.

Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stelle zwar regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde. Vorliegend habe jedoch ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die vom Kläger begangene Tat bestanden, was sich schon daran zeige, dass die Meldung von nahezu der gesamten deutschen, auch der sog. "seriösen" Presse verbreitet worden sei. Grundlage für das Informationsinteresse sei dabei zum einen die Abstammung des Klägers, der zudem der Ehemann der ständig im Licht der Öffentlichkeit stehenden Prinzessin Caroline von Hannover, vormals Monaco, sei.

Im Streitfall komme entscheidend hinzu, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit durch mehrere Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung geführt hätten, aufgefallen sei. Er habe durch diese Vorfälle zwar nicht die Stellung einer absoluten Person der Zeitgeschichte erlangt, jedoch vor dem Hintergrund seiner Herkunft und Heirat und durch sein Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit an der Frage geweckt, ob es weiterhin auffällige Verhaltensweisen oder sogar Gesetzesverstöße in der Öffentlichkeit von ihm gebe. Das vom Kläger selbst hervorgerufene Interesse sei durch die von ihm in Frankreich begangene Tat betroffen und durch die verbreitete Meldung in angemessener Weise befriedigt worden. Er habe nämlich einen schwer wiegenden Rechtsverstoß begangen, der ein Berichterstattungsinteresse geradezu provoziere. Eine solch massive Überschreitung setze ein vorsätzliches Handeln und Hinwegsetzen über die für alle geltenden Regeln voraus. Der Gesetzesverstoß stelle allein wegen der hohen Geschwindigkeit jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit dar. In einem solchen Fall genieße die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den Interessen des Betroffenen, zumal der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die seine Sozialsphäre betreffende wahre Meldung über den Verkehrsverstoß nicht erheblich sei und er weder stigmatisiert noch ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt werde.

Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den zulässigen Wortbericht mit einem - wie hier geschehen - kontextneutralen Portraitfoto des Klägers zu bebildern. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KUG lägen vor, da der Verkehrsverstoß des Klägers ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstelle.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung Stand.

1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Berichterstattung über den Verkehrsverstoß des Klägers der Wahrheit entspricht. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Die Problematik einer Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren, die ungeklärte Straftaten betreffen (dazu Senatsurteil BGHZ 143, 199, 203 ff.), stellt sich daher im Streitfall nicht.

2. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen über weniger schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten unter Namensnennung und Beifügung eines Bildes des Täters berichtet werden darf. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berichterstattung ohne Rechtsfehler bejaht.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters darstelle, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde (vgl. BVerfGE 35, 202 , 226; BVerfG, NJW 1993, 1463 , 1464). Unrichtig ist aber ihre Auffassung, eine derartige Berichterstattung sei nur in Fällen schwerer Kriminalität zulässig. Ein solcher Grundsatz lässt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des erkennenden Senats herleiten. Dabei kann hier dahin stehen, ob der Verkehrsverstoß des Klägers dem Bereich der "Kleinkriminalität" zuzurechnen ist oder ob es sich sogar nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 202 , 230 ff.; BVerfG, aaO.) sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.

Das Bundesverfassungsgericht (aaO.) hat daraus hergeleitet, dass bei schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straftat besteht. Dabei und auch für den Bereich sonstiger Straftaten ist zu beachten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters in Fällen der Kleinkriminalität und bei Jugendlichen keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das grundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.

bb) Ein davon abweichender Maßstab lässt sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entnehmen. In der von der Revision herangezogenen Entscheidung (BGHZ 143, 199 ff.) hat der Senat vielmehr ausgeführt, bei Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, könne wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein (aaO., S. 207). Auch früher schon hat der erkennende Senat betont, dass es für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung auf die Art der Tat und die Person des Täters ankommen kann (Senatsurteil BGHZ 36, 77, 82 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 , 1952).

cc) In der veröffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte ist die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung bei schweren Straftaten mehrfach bejaht (vgl. OLG Brandenburg, AfP 1995, 520, 522; OLG Frankfurt, AfP 1990, 229; OLG Köln, AfP 1986, 347), bei unspektakulärer Kriminalität dagegen gelegentlich verneint worden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1996, 530 , 531). Doch ist die Zulässigkeit der Berichterstattung auch bei Straftaten unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität bejaht worden, weil die Art der Tat oder die Person bzw. Stellung des Täters ein Informationsinteresse rechtfertigten (OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 195 f.; OLG München, NJW-RR 2003, 111 ).

dd) Auch in der Literatur wird die Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelfall betont (Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 205 ff.; MünchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh.Rn. 146; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.24 ff., 19.32 ff.; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 Rn. C 202 f.) und insbesondere auch die Auffassung vertreten, dass eine identifizierende Berichterstattung auch in Fällen kleiner oder mittlerer Kriminalität gerechtfertigt sein kann, wenn wegen der Person des Täters ein besonderes Informationsinteresse besteht (Löffler/Steffen, aaO., Rn. 208; Soehring, aaO., Rn. 19.25). Sofern der Rechtsprechung teilweise ein engerer Maßstab entnommen wird (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 169; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 42 Rn. 13), kann dem nicht gefolgt werden.

b) Nach dem dargelegten Maßstab ist die Abwägung, die das Berufungsgericht für den Streitfall vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.

aa) Es kann dahinstehen, ob über einen Verkehrsverstoß, wie der Kläger ihn begangen hat, unter Namensnennung und Abbildung auch eines bisher der Öffentlichkeit unbekannten Täters hätte berichtet werden dürfen. Im Fall des Klägers hat das Berufungsgericht jedenfalls ein überwiegendes Informationsinteresse zu Recht bejaht.

Es hat dies zutreffend zunächst aus der Art der Tat hergeleitet. Es handelte sich um eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie nur vorsätzlich hat geschehen können, so dass in ihr eine krasse Missachtung bestehender Regeln zum Ausdruck kommt. Zudem gehen von einer derartigen Fahrweise erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus, die wegen des bestehenden Tempolimits nicht damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug derart schnell von hinten nähert; ob es hier tatsächlich zu einer Gefahrensituation gekommen ist, ist dabei unerheblich. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, über eine derart unverantwortliche Verhaltensweise informiert zu werden, zumal schon der Berichterstattung über den Verstoß als solchen und seine Ahndung in Frankreich ein erheblicher Informationswert zukommt.

Nicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts, dass auch wegen der Person des Klägers ein besonderes Informationsinteresse zu bejahen sei. Es stellt zutreffend auf Herkunft und Stellung des Klägers und darauf ab, dass dieser nicht nur wegen des vorliegenden Vorfalls, sondern auch schon wegen seines bisherigen Verhaltens in der Öffentlichkeit selbst ein erhebliches Interesse an seiner Person auf sich gezogen hat. Der Kläger ist aufgrund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, über deren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen berichtet werden durfte. Dass ein erhebliches Informationsinteresse bestand, zeigt sich auch daran, dass der Vorfall Gegenstand der Berichterstattung der gesamten, auch der "seriösen" Presse war.

Durchschlagende entgegenstehende Interessen des Klägers hat das Berufungsgericht mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Die Presseberichte mögen für den Kläger zwar lästig und peinlich gewesen sein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie eine erhebliche Belastung, eine Stigmatisierung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge gehabt haben könnten.

bb) Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung eines kontextneutralen Fotos zu dem Bericht. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen, weil der berichtete Vorgang ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstellt. Der Begriff der Zeitgeschichte erfasst nicht allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 391). Danach ist die angegriffene Veröffentlichung hier nicht zu beanstanden. Die krasse Missachtung der Verkehrsregeln eines Nachbarstaates durch eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist entgegen den Ausführungen der Revision kein alltäglicher Vorgang wie etwa Falschparken oder eine maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern ein im oben definierten Sinne zeitgeschichtlicher Vorgang, über den die Öffentlichkeit informiert werden darf.

Die Veröffentlichung des Fotos des ohnehin weithin bekannten Klägers bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht als die Wortberichterstattung. Die konkrete Abbildung als solche hat keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stammt nicht aus der Intimsphäre des Klägers und ist auch nicht aus ihrem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924; von Strobl-Albeg in: Wenzel, aaO., Kap. 8 Rn. 27 f.). Für die Abwägung kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen zur Wortberichterstattung Bezug genommen werden.

c) Die Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) führt hier entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu einer anderen Beurteilung. In jenem Fall ging es darum, dass in verschiedenen deutschen Zeitschriften erschienene Fotoaufnahmen die dortige Beschwerdeführerin in Szenen ihres Alltagslebens, also bei Tätigkeiten rein privater Art zeigten. Eine solche Berichterstattung, zumal durch die Sensationspresse, hat der Gerichtshof für unzulässig gehalten, weil sie auch unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK gegen Art. 8 EMRK verstoße, da die Veröffentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben der Beschwerdeführerin habe befriedigen wollen und trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin nicht als Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden könne (aaO., S. 2650, Nr. 65).

Dem gegenüber hat im Streitfall der von der Berichterstattung Betroffene durch die Begehung eines gravierenden Verkehrsverstoßes den Bereich rein privater Betätigung verlassen und sich selbst - wie oben dargelegt - zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht. Der eine andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung des Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass die vorliegende Berichterstattung unzulässig sein könnte.

Nach dem Maßstab des Gerichtshofs ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und zum Beispiel Personen des politischen Lebens, insbesondere bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte, betreffen, und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat. Nur im ersten Fall hat die Presse ihre wesentliche Rolle als "Wachhund" in der demokratischen Gesellschaft wahrzunehmen und dazu beizutragen, "Ideen und Informationen zu Fragen allgemeinen Interesses zu vermitteln", während sie dies im zweiten Fall nicht tut (aaO., S. 2649, Nrn. 63, 64).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine identifizierende Berichterstattung über Straftaten (oder auch nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeiten) ersichtlich geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Das zeigt auch der Streitfall. Zum einen hat der Kläger in den Instanzen und in der Revisionsbegründung selbst zur unterschiedlichen Ausgestaltung des Tempolimits in verschiedenen Staaten allgemeine Ausführungen gemacht. Zum anderen kann nicht zweifelhaft sein, dass es in einer demokratischen Gesellschaft Gegenstand der Diskussion sein kann, wenn sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person über bestehende Regeln, mögen es auch die eines benachbarten Staates sein, in krasser Weise hinwegsetzt. Auch insoweit kann und darf die Presse ihre Funktion als "Wachhund" wahrnehmen, weil es hier nicht um die Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums am Privatleben Prominenter geht, sondern darum, die Öffentlichkeit über das Geschehen angemessen zu informieren.

Vorinstanz: KG, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 95/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 790/03