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BGH - Entscheidung vom 01.07.2005

2 ARs 179/05

Normen:
StPO § 8

BGH, Beschluß vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 179/05 - Aktenzeichen 2 AR 99/05

DRsp Nr. 2005/10796

Wohnsitz und Aufenthalt bei zwangsweiser Unterbringung

Ein "Wohnsitz" oder "Aufenthalt" ist nicht gegeben, wenn der Betreffende zwangsweise untergebracht ist (hier: in einer JVA).

Normenkette:

StPO § 8 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2005 zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag des Landgerichts Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ 2001, 110 ). So verhält es sich hier.

Der Verurteilte hat im Inland zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, da die zwangsweise Unterbringung in der JVA Mannheim einen solchen nicht begründen kann (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 8 Rn. 3 mwN). Die örtliche Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich gleichwohl nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Verurteilten. Es kommt nach dem Grundsatz der Entscheidungsnähe (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30.03.1990 - 2 ARs 120/90) nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort frei gewählt ist (BGHR JGG § 84 Abs. 2 Zuständigkeit 2 mwN).

Nach § 84 Abs. 2 S. 2 JGG hat zudem der Jugendrichter des Amtsgerichts die Vollstreckung einzuleiten, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen würden, wenn der Verurteilte noch nicht volljährig wäre. Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 FGG ist, da der Verurteilte kein deutscher Staatsangehöriger ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Dies ist ebenfalls das nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Mannheim."

Vorinstanz: LG Stuttgart - 3 KLs 52 Js 104467/03 Hw.,
Vorinstanz: AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 204 VRJs 18/00
Vorinstanz: AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 26 VRJs 2/05