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BGH - Entscheidung vom 20.10.2005

V ZR 39/05

Normen:
BGB § 1000 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen V ZR 39/05

DRsp Nr. 2005/20256

Wirksamkeit eines Platzverbots für frühere Mitglieder eines Golfclubs

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte ein Platzverbot für frühere Mitglieder eines Golfclubs insoweit für unwirksam hält, als davon auch der Gastronomiebereich betroffen ist und als es sich auf Wettkämpfe bezieht, bei denen verschiedene Vereine gegeneinander antreten.

Normenkette:

BGB § 1000 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger, die früher Mitglieder des beklagten Golfclubs waren, wenden sich gegen ein von diesem ausgesprochenes Platz- und Hausverbot. Das Amtsgericht hat ihrer Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - auf die Feststellung beschränkt, dass das Platz- und Hausverbot nur unwirksam ist, soweit es sich auch auf den Gastronomiebereich bezieht und das Betreten der Golfanlage im Rahmen der Teilnahme der Kläger als Mitglieder eines Golfvereins an Wettkämpfen erfasst. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter.

II. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) aus den den Parteien mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. August 2005 mitgeteilten Gründen nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Schriftsatz der Kläger vom 5. Oktober 2005 führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Auffassung ist der Tenor des angefochtenen Urteils hinreichend bestimmt und damit nicht rechtsfehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, die bei der Auslegung des Tenors herangezogen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 1999, XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 Bestimmtheit 1; MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 704 Rdn. 8), kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die von dem Landgericht festgestellte Einschränkung des Platzverbots bei Wettkämpfen allein auf Veranstaltungen bezieht, bei denen verschiedene Vereine gegeneinander antreten und die Kläger der Mannschaft eines teilnehmenden Vereins angehören. Nur in diesem Fall steht das Platzverbot - weil es in die Mannschaftsaufstellung eines fremden Vereins eingreift - dem von dem Landgericht zur Begründung der Ausnahme herangezogenen Interesse eines "geordneten Ablaufs von offiziellen Vereinswettkämpfen" entgegen. Dagegen wird der Ablauf von offenen Turnieren des Beklagten, bei denen Mitglieder anderer Vereine einzeln, d.h. unabhängig von einer Mannschaft, teilnehmen können, nicht beeinträchtigt, wenn die Kläger hiervon aufgrund des Platzverbots ausgeschlossen sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 137/04
Vorinstanz: AG Herford, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1942/03