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BGH - Entscheidung vom 01.12.2005

IX ZA 17/04

Normen:
ZPO § 321a § 233

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZA 17/04 - Aktenzeichen IX ZA 24/04

DRsp Nr. 2005/21647

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung einer Anhörungsrüge

Eine gerichtliche Entscheidung, gegen die eine Anhörungsrüge gegeben ist, muss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich rechtzeitig über die Form und Frist eines Rechtsbehelfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen.

Normenkette:

ZPO § 321a § 233 ;

Gründe:

Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, § 567 ZPO .

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfachem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99 , 107). Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsbehelfs gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet, weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 37/04
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 405/04