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BGH - Entscheidung vom 06.10.2005

IX ZA 12/05

Normen:
ZPO § 516 § 114 § 233

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZA 12/05

DRsp Nr. 2005/18615

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen Armut der Partei

Eine Frist ist unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Dabei hat die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag zu stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beizubringen. Erklärungen nach § 117 Abs. 2 u. 4 ZPO sind auch im höheren Rechtszug gegebenenfalls erneut beizufügen.

Normenkette:

ZPO § 516 § 114 § 233 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO .

Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Zulassungsbeschwerde scheitert daran, dass die Antragstellerin die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist. Ihr könnte deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2005 ist der Klägerin am 3. Mai 2005 zugestellt worden. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am Tag des Ablaufs der Frist, dem 3. Juni 2005, mit Fax, am 4. Juni 2005 im Original beim Bundesgerichtshof ein. In beiden Fällen fehlte die angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 7. Juni 2005 von der Geschäftsstelle hingewiesen. Am 9. Juni 2005 reichte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten.

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879 ; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; st. Rspr.).

Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO ), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66 , 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984 aaO.; v. 6. Februar 1985 aaO.; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 , 1231; v. 24. November 1999 aaO.; v. 21. Februar 2002 aaO. S. 2181; st. Rspr.).

Die Antragstellerin hat diese Unterlagen nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten hat sich die Klägerin zurechnen zu lassen, § 85 Abs. 2 ZPO .

2. Die Frist wäre allerdings auch dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei ohne Verschulden den Prozesskostenhilfeantrag später, aber innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt hätte. Andernfalls würde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig benachteiligt (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort Prozesskostenhilfe; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 30). Dies war indessen ebenfalls nicht der Fall.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat die Unterlagen am 9. Juni 2005 zu den Akten gereicht. Er hat am 7. Juni 2005, jedenfalls am 8. Juni 2005, dem Tag der Unterzeichnung seines Einreichungsschriftsatzes, davon Kenntnis erlangt, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden waren. Gleichwohl hat er innerhalb der Frist des § 234 ZPO nichts vorgetragen, was sein eigenes Verschulden oder das Verschulden der Klägerin ausräumen könnte.

Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist nicht möglich (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 , 366; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, aaO. S. 2181). Hieran war die Klägerin auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu erinnern, denn ihrem Verfahrensbevollmächtigten war die Versäumung der Frist bekannt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.04.2005